Zum Navigationsmenü
Aktivitäten
Benefiz-Veranstaltungen
Regenerative Energien
Sonstiges
Kontakt

Satzung


SATZUNG
des
Förderverein Solar REGEN e.V.

 

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein Solar REGEN".
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen eingetragen werden und führt den Zusatz e.V. Sein Sitz ist Esslingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Der Vereinszweck besteht darin, die ideellen und finanziellen Voraussetzungen
dafür zu schaffen ,dass gemeinnützige Institutionen in die Lage versetzt werden, regenerative Energieanlagen auf, oder in oder an Gebäuden, wie z. B. Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen (nur Anlagen ab 750KWh/KW(peak) werden gefördert) und die rationelle Energieanwendungen wie Z.B durch Blockheizkraftwerke (BHKW) oder Wärmepumpen zu betreiben oder hierfür aufgenommene Darlehen zurückzuführen.
Mit den geförderten Anlagen soll ein Beitrag zur Reduzierung der CO² Emission und damit zur Umweltschonung geleistet werden.

Die Umsetzung des Satzungszwecks erfolgt durch Beschaffung von Mitteln für den geforderten Zweck durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen.
Über die Aufnahme von zu fördernden Projekten und die Verteilung der Mittel entscheidet jährlich der Vorstand.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und keine wirtschaftlichen
Interessen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt oder durch Tod; die Mitgliedschaft juristischer Personen durch Austritt oder durch deren Auflösung.
Der Austritt kann schriftlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Frist
von 6 Wochen erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder den fälligen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung zunächst auf 24€/Jahr festgesetzt. Eine Änderung kann frühestens nach 1 Jahr erfolgen.
Es ist ein Jahresbeitrag der zu Beginn des Kalenderjahres fällig wird.
Außer den regelmäßigen Beiträgen sind Spenden jederzeit willkommen.

 

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.

 

§ 5
Vorstand


Der Vorstand besteht aus
der / dem 1. Vorsitzenden
der / dem Stellvertreter / in
der / dem Schriftführer / in
der / dem Schatzmeister / in
der / dem Redakteur / in der Vereinspublikationen
der / dem Referent / in für Öffentlichkeitsarbeit.


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils
auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wiederwahl ist möglich.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind
     der / die 1. Vorsitzende und
     der / die stellvertretende Vorsitzende
jeweils allein berechtigt.

 

§ 6
Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zwingend durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte sowie insbesondere:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichts
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt den Vorstand bei Bedarf zu Sitzungen ein; er hat den Vorstand einzuladen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen. Er leitet die Sitzungen und die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Zu den Vorstandssitzungen können weitere Personen beratend zugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand kann zur Beratung und Unterstützung einen Beirat berufen, der aus mindestens 2 und höchstens 9 Mitgliedern besteht. Diese werden vom Vorstand jeweils für die Dauer von 2 Jahren berufen.

Der Schriftführer hält Verlauf und Beschlüsse der Vorstandssitzung im Protokoll fest.

Der Schatzmeister erledigt die finanziellen Angelegenheiten nach der Regel der einfachen Buch- und Kassenführung.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger bestellen.

 

§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme des Jahresberichts
Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer festgehalten; das Protokoll ist von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes schriftlich verlangen.

 

§ 9
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen; sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift und legen der Mitgliederver­sammlung einen Bericht vor.

Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu geben.

 

§ 10
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 1 Monat schriftlich einzuladen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Bernhardt Wiflingshausen zum Zwecke der Förderung der kirchlichen Jugendarbeit.

 

§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Gründungsversammlung vom 15.12.2006 in Kraft.

 

Solar REGEN e.V., vertreten durch 1. Vorstand, Bruno Bickel, Goerdelerweg 32, 73732 Esslingen
Veröffentlichungen des Inhalts, auch auszugsweise, bedürfen der Genehmigung des Vereins.